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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Geschäftsbereich Relocation Services der Reißmann & Reißmann GbR
1. Allgemeines
1.2. Angebote der Dr. Peter Reißmann & Frank Reißmann GbR (nachfolgend R&R genannt) sind bis zu ihrer Annahme unverbindlich es seiden R&R gibt etwas anderes an.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden. In jedem Fall reicht die Textform aus, E-Mails sind ausreichend.
1.3. Angebote und Annahme von Aufträgen für Dienstleistungen durch die R&R erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die von Kunden auf Auftragsvordrucken oder sonst wie gestellt werden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass es eines besonderen Widerspruches durch R&R im Einzelfall bedarf.
2. Leistungsumfang, Lieferung und Gefahrenübergang
2.1 Art und Umfang der vertraglichen Pflichten von R&R richten sich nach dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers und der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers. Alle Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend.
2.2 Von dem Auftrag sind Beratungen in Ausländerangelegenheiten und Rechts-., Steuer- und Versicherungsberatungen nicht umfasst. Wird die R&R vom Auftraggeber hierzu besonders beauftragt, werden Leistungen auf Kosten des Auftraggebers durch externe Berater erbracht.
2.3 Ferner gehört nicht zum Leistungsumfang der R&R die Vertretung des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers bei Rechtsgeschäften, die rechtliche Verpflichtungen, insbesondere Zahlungs- und Haftungsverbindlichkeiten des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers auslösen können. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kommt gegen eine schriftliche Haftungsfreistellung im Einzelfall die Übernahme derartiger Tätigkeiten durch die R&R in Betracht.
2.4. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
2.5. Abweichungen der Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie den Umfang der bestellen Dienstleistung erfüllen oder beinhalten.
2.6 Verzögert sich eine Lieferung oder Leistung über den von R&R zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist von mindestens dreißig (30) Kalendertagen geltend gemacht werden. Kommt R&R mit der Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug, oder wird die Lieferung oder Erbringung der Leistung für R&R unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von R&R beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von R&R liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderung- oder Betriebssperren, gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen (z.B. Gesetzesänderungen im Bereich des Aufenthaltrechtes für Ausländer in Deutschland), Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten, insbesondere den Vorlieferanten von R&R, abgeschlossenen Verträgen, verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Dies schließt ebenfalls wichtige vorenthaltene Tatsachen mit ein, wie z.B. Vorstrafen, etc. Wird durch die Lieferstörung die Erfüllung des Vertrages durch R&R unmöglich, so ist R&R berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt. Jegliche Lieferstörung oder ein Verzug mit der Erbringung einer Leistung kann R&R nicht vorgehalten werden, wenn und solange der Kunde die von ihm bereit zu stellenden Beiträge nicht erbringt.
3. Vergütung, Zahlungsweise
3.1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zu 50% bei Auftragserteilung und zu 50% nach Auftragende zu leisten.
3.2 Der Vergütungsanspruch der R&R besteht unabhängig von weiteren, von dritter Seite gegen den Auftraggeber gerichteten Provisions- oder Gebührenansprüchen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die als Folge eigener Aktivitäten des Auftraggebers oder Leistungsempfängers entstehen. Auslagen sind gegen Rechnung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen gesondert zu erstatten. Maklerprovisionen sind weder in den Leistungen der R&R enthalten, noch von ihr zu verauslagen.
3.3. Erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von R&R hat schuld befreiende Wirkung. Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Kunden, nach Wahl von R&R auf bestehende Forderungen angerechnet.
3.4. An Wochenenden oder Feiertagen erbrachte Leistungen werden zusätzlich zu den regulären Kosten mit dem zur Zeitpunkt der Erbringung gültigen Stundensatz abgerechnet.
3.5. Gegen Ansprüche der R&R kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechts kräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag beruht.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung durch die R&R notwendigen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf eigene Kosten zu beschaffen und der R&R rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2. Ab Auftragserteilung an die R&R gibt der Auftraggeber all sonstigen Bestrebungen zur Objektsuche der R&R bekannt und stimmt sie mit dieser ab.
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Leistungsempfänger einzuwirken, Termine wahrzunehmen oder mit angemessenem Vorlauf abzusagen.
5. Vertragsdauer, Kündigung, Stornierungsgebühren
5.1. Die Dauer des Vertrages richtet sich nach der Auftragserteilung. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die R&R kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine in §4 genannten Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Auftrages unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
5.2. Bei jeder vorzeitigen Beendigung des Vertrages kann die R&R eine Vergütung gemäß Arbeitsfortschritt in folgender Höhe verlangen: 30% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Aufnahme der Tätigkeit mit dem Leistungs-Empfänger, jedoch vor Beginn der Objektsuche. 50% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Beginn der Objektsuche, jedoch vor Unterzeichnung des Mietvertrages. 80% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Unterzeichnung des Mietvertrages. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein Aufwand oder Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die vorstehende Vergütung.
6. Gewährleistung
Gegenstand der Leistungspflicht ist ausschließlich die Durchführung der zugesagten Leistungen.
6.1 Es kann und wird keine Garantie für Leistungen gegeben, bei deren Durchführung dritte Parteien zwingend notwendig sind (z.B. Regierungsbehörden). Die letztendliche Genehmigungsvollmacht obliegt diesen Stellen und ist bzw. wird auch durch R&R nicht beeinflusst.
6.2 Die Haftung von R&R für Schäden und Vermögensverluste die aus abgelehnten Anträgen und Gesuchen entstehen , wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von R&R zurückzuführen.
7. Haftung
7.1. Die R&R haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, diese
(a) resultieren aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
(b) werden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) durch die R&R in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht oder
(c) sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der R&R zurückzuführen.
7.2. Eine Haftung für Leistungen/Verpflichtungen Dritter besteht nicht. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen durch die R&R ist ausgeschlossen.
7.3. Soweit eine Haftung der R&R begründet ist, beschränkt sich diese Haftung auf die Höhe der vereinbarten Auftragssumme sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
7.4. Übersetzungen oder mündliche Übertragungen in andere Sprachen gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang. Soweit die R&R solche gleichwohl auf Wunsch des Auftraggebers vornimmt, haftet sie nicht für deren Richtigkeit.
7.5. Die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von R&R gegenüber dem Kunden wird außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die R&R aufzukommen hat unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von R&R aufnehmen zu lassen.
8. Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß §§ 273, 320 BGB durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9. Datenschutz
Die R&R verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers und des Leistungsempfängers nicht ohne schriftliches Einverständnis des Betroffenen an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise für eigene Zwecke zu verwenden. R&R und sämtliche verbundenen Unternehmen erfassen die Daten aller Geschäftspartner mit Hilfe von EDV-Anlagen und Softwareprogrammen zur elektronischen Weiterverarbeitung, worauf hiermit gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz hingewiesen wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Gerichtsstand ist Erding.
10.3. Der Kunde darf Rechte aus diesem Vertrag an Dritte nur nach schriftlicher Einwilligung von R&R übertragen.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt; die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht und des wirtschaftlichen Gehaltes am nächsten kommt.
Erding, den 12. April 2007
Dr. Peter Reißmann & Frank Reißmann GbR
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